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Sonntag, 5. September 2010
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Diese Bedingungen liegen allen einseitigen Erklärungen des
Verkäufers sowie allen Vereinbarungen zwischen Verkäufer und
Käufer zugrunde.
2. Bei laufender Geschäftsverbindung gelten die vorstehenden
Bedingungen auch dann, wenn sie dem Einzelvertrag nicht
ausdrücklich zugrunde gelegt worden sind.
3. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers gelten nicht, auch
wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
4. Mündliche Erklärungen vor oder bei Vertragsabschluß sind nur
verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
II. Bestellung, Rücktrittsrecht
1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
2. Der Käufer ist an seine Bestellung gebunden. Der Verkäufer ist
berechtigt, innerhalb von 14 Tagen die Bestellung anzunehmen
oder abzulehnen. Die Frist beginnt ab dem 3. Tag nach
Absendung der Bestellung durch den Käufer. Geht die Anzeige der
Ablehnung nicht innerhalb der Frist dem Käufer zu, so gilt die
Bestellung als angenommen.
3. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der
Käufer über seine Kreditwürdigkeit unrichtige Angaben gemacht,
seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen die
Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantrag
wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse.
Für die Warenrücknahme gilt Ziffer IX, 1. und 2.
III. Änderungsvorbehalt
1. Handelsübliche oder unwesentliche Abweichungen der
gelieferten Ware in Qualität und Quantität sowohl bei
serienmäßiger Herstellung wie auch bei Sonderanfertigungen
werden von dem Käufer zugestanden. Dies gilt vor allem für Mehr-
oder Minderlieferungen von 10% für jeden einzelnen Gegenstand
bzw. für jede Sorte der Lieferung sowie für Farb- bzw.
Viskositätsabweichungen.
2. Der Verkäufer behält sich ausdrücklich vor, zur Verbesserung
des Produktes die Qualität zu ändern. Der Käufer gesteht dies
dem Verkäufer zu.
3. Die Sicherheitsdatenblätter/Techn. Merkblätter des Verkäufers
für die Produkte beschreiben deren Eigenschaften. Sie gelten
nicht als Zusicherung. Eine Zusicherung ist nur dann gegeben,
wenn der Verkäufer sie über die Spezifikationen hinaus
ausdrücklich schriftlich erklärt.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Es werden die zur Zeit der Bestellung gültigen Preise zugrunde
gelegt. Wird die Lieferung erst zu einem späteren Zeitpunkt
gewünscht, der mehr als 3 Monate nach Vertragsabschluß liegt, so
wird der Preis, falls sich in der Zwischenzeit die dem Preis
zugrunde gelegten Kostenfaktoren geändert haben, anteilig
angepasst.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise
bei Aufträgen ab € 250,- Rechnungsnettowert frei deutscher
Empfangsstation ausschließlich Mehrwertsteuer, im Übrigen
zuzüglich Frachtkosten.
3. Die Angabe der Zahlungsbedingungen erfolgt durch Ausdruck
auf der Vorderseite der Rechnung. Ist kein Ausdruck erfolgt, so ist
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zu
bezahlen.
4. Bei Exportgeschäften erfolgt die Bezahlung grundsätzlich durch
unwiderrufliches Akkreditiv zugunsten des Verkäufers.
5. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und
zahlungshalber gegen Vergütung der Nebenkosten und
Diskontspesen entgegengenommen. Eine Skontogewährung
erfolgt in diesem Fall nicht. Eine Pflicht zur Annahme von Wechseln
kann aus früheren Entgegennahmen nicht hergeleitet werden.
6. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Überschreiten des
vereinbarten Zahlungszeitpunktes oder nach erfolgloser Mahnung
Verzugszinsen in Höhe von 4%-Punkten über dem jeweiligen
Diksontsatz der Deutschen Bundesbank ab Verzugseintritt zu
verlangen. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, einen höheren
Schaden geltend zu machen. Dem Käufer bleibt der Nachweis
eines geringeren Schadens vorbehalten.
7. Mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten
Ansprüchen kann der Käufer weder aufrechnen noch ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

V. Lieferfristen, Teillieferungen
1. Ist eine bestimmte Lieferfrist vom Verkäufer nicht ausdrücklich
schriftlich zugesagt, erfolgt die Lieferung auf Abruf des Käufers,
frühestens jedoch 2 Wochen nach Vertragsabschluß.
2. Wird die Lieferung aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten
hat, überschritten, muss der Käufer dem Verkäufer eine
schriftliche Nachfrist von 2 Wochen setzen und damit die Erklärung
verbinden, dass er die Abnahme der Leistungen nach Ablauf der
Frist ablehne. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten oder nach Maßgabe von Ziffer IX.
Schadensersatz verlangen. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
3. Ein Schadensersatzanspruch und Rücktritt des Käufers sind
ausgeschlossen, wenn die Überschreitung der Lieferfrist auf
Umständen beruht, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat,
insbesondere auf höherer Gewalt.
4. Teillieferungen sind vorbehaltlich anders lautender
Vereinbarungen zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind
und werden jeweils gemäß Ziffer IV dieser Bedingungen
abgerechnet.

VI. Gefahrübergang, Transport und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung
ab Werk oder Lager des Verkäufers auf den Käufer über. Dies gilt
auch für Teillieferungen und bei Lieferungen frei Haus sowie beim
Transport mit Fahrzeugen des Verkäufers oder seiner Vertreter
oder Außendienstmitarbeiter. Verzögert sich der Versand oder die
Abnahme infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu
vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der
Versandbereitschaft auf den Käufer über. In diesen Fällen kann
der Verkäufer die Ware bei sich oder bei Dritten auf Rechnung des
Käufers einlagern.
2. Im Falle von Warenrücksendungen durch den Käufer, die der
vorherigen Zustimmung des Verkäufers bedürfen, trägt der
Käufer ebenfalls die Gefahr der Beschädigung und des zufälligen
Untergangs.
3. Die Auswahl der Art der Verpackung und der Art und des
Weges des Versandes stehen ohne gesonderte Vereinbarung im
sachgemäßen Ermessen des Verkäufers.
4. Erfolgt die Lieferung mit Leihverpackungen, wie Europaletten
oder Gitterboxen, sind diese vom Käufer im Tauschverfahren über
den Frachtführer kostenfrei zurückzugeben. Alle übrigen
Packmittel sind Einweg-Verpackungen, die an gewerblichen
Entsorgungsunternehmen im Sinne von § 6 Abs. 3 VerpackVO
zurückzugeben sind.
5. Der Käufer ist verpflichtet, angelieferte Ware unbeschadet
seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

VII. Gewährleistung
1. Für Mängel der gelieferten Ware, zu denen auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Verkäufer nach
Maßgabe der folgende Bestimmung:
2. Die Ziffer III. zugestandenen Änderungsvorbehalte berechtigen
den Käufer nicht zu irgendwelchen Gewährleistungs- oder
Ersatzansprüchen, es sei denn, die in Ziffer III. genannten
Eigenschaften wurden vom Verkäufer über die Spezifikation
hinaus ausdrücklich schriftlich zugesichert. Empfehlungen und
Beratungen des Verkäufers, seine Vertreter,
Außendienstmitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sowie
Gebrauchsanleitungen und Verarbeitungsanweisungen sind
unverbindlich und befreien den Käufer nicht von einer eigenen
Prüfung der Ware für den beabsichtigten Einsatzzweck.
3. Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang zu
untersuchen. Offensichtliche und erkennbare Mängel sind
spätestens innerhalb von 6 Tagen nach Empfang schriftlich und
spezifiziert – bei bauchemischen Produkten - unter Übersendung
von Proben der beanstandeten Ware zu rügen. Eine Mängelrüge
nach Verarbeitung ist ausgeschlossen.
Alle übrigen Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung
anzuzeigen.
4. Bei fristgerecht erhobenen und begründeten Mängelrügen hat
der Verkäufer das Recht, gegen Rückgabe der mangelhaften Ware
Ersatz zu liefern, beim Kauf von Geräten fehlerhaften Teile und
Einrichtungen nach eigener Wahl zu ersetzen oder instand zu
setzen. Bei Fehlschlag, erheblicher Verzögerung oder
Verweigerung hat der Käufer das Wahlrecht, entweder den
Kaufpreis im Einverständnis mit dem Verkäufer angemessen
herabzusetzen oder die Ware gegen Rückerstattung des
Kaufpreises zurückzugeben.
5. Diese Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab
Lieferung.
6. Weitere Ansprüche gegen den Verkäufer, insbesondere wegen
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind, sind ausgeschlossen, soweit nicht der Verkäufer
entsprechend Ziffer X. dafür haftet oder es sich um einen Schaden
handelt, der durch Zusicherung besonderer Eigenschaften
entstanden ist.
7. Die Ziffer 1 bis 6 gelten entsprechend für solche Ansprüche des
Käufers auf Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch vor
oder nach Vertragsabschluß liegende Vorschläge und Beratung
oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden
sind.
8. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn die Ware verändert oder
unsachgemäß behandelt worden ist oder sonstigen Einflüssen
(Witterung, Frost, chemische, elektrochemische, elektrische
Einflüsse usw.) ausgesetzt wurde.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
Forderungen, die dem Verkäufer gegen den Käufer – gleich aus
welchem Rechtsgrund – bei Abschluss dieses Vertrages zustehen
oder durch diesen Vertrag entstehen, im Eigentum des Verkäufers.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang zu veräußern und zu verarbeiten.
3. Bei Weiterveräußerung des Liefergegenstandes tritt der Käufer
schon jetzt alle ihm daraus entstehenden Rechte gegen seinen
Abnehmer in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes an den
Verkäufer ab.
Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen
berechtigt, solange er sich gegenüber dem Verkäufer nicht in
Zahlungsverzug befindet. In jedem Fall hat der Käufer die
eingezogenen Beträge sofort an der Verkäufer abzuführen.
4. Bei Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes zu einer
neuen Sache räumt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
neuen Sache zu dem Wert des Liefergegenstandes ein, ohne
dass daraus für letzteren Verpflichtungen entstehen.
Entsprechendes gilt bei der Verbindung, Vermischung oder
Vermengung des Liefergegenstandes mit anderen Waren.
5. Der Käufer verpflichtet sich, die im Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers stehenden Sachen unentgeltlich zu verwahren.
6. Der Wert des Liefergegenstandes ist nach den vorstehenden
Bestimmungen der vom Käufer zu zahlende Kaufpreis zuzüglich
20% Aufschlag.
7. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf
Verlangen des Käufers in dem Maße freizugeben, als deren Wert
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
8. Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers oder bei
Gefährdung des Eigentums des Verkäufers an der Vorbehaltsware
gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes nicht als
Rücktritt vom Vertrag.

IX. Schadensersatzansprüche
1. Das Recht des Verkäufers, Schadensersatz zu verlangen,
richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes
bestimmt ist.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung und
ist die Kaufsache von ihm noch nicht ausgeliefert oder wird sie von
ihm zurückgenommen, so stehen ihm, auch ohne besonderen
Nachweis, pauschal 15% des Kaufpreises als Schadensersatz zu.
Weist der Verkäufer nach, dass ihm ein weitergehender Schaden
entstanden ist, kann er auch diesen ersetzt verlangen.
2. Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand in Ausführung des
vereinbarten Eigentumsvorbehaltes im Zusammenhang mit seinen
Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zurück, so
steht ihm zusätzlich zu dem in Nummer 1. vereinbarten
Schadensersatz als Entschädigung für den Aufwand der
Rücknahme und Verwertung eine Pauschale von 10% des
Zeitwertes der zurückgenommenen Ware zu.
3. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren als den in
Ziffern 1. und 2. pauschalierten Schadens vorbehalten.

X. Ausschluss und Beschränkung von Ansprüchen des Käufers
1. Der Verkäufer haftet für Schadensersatzansprüche im
Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich Verschulden bei
Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung nur dann
uneingeschränkt, wenn diese auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Organe oder
seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen.
2.Für Schadensersatzansprüche wegen vom Verkäufer zu
vertretenden Verzuges oder Unmöglichkeit haftet dieser nur bis
zu einem Höchstbetrag von 10% des Auftragswertes bezogen auf
den Teil des Auftrages, der durch den Verzug oder die
Unmöglichkeit betroffen ist.
Die Haftung für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gemäß
vorstehender Ziffer 1. bleibt davon unberührt.
3.Weitergehende oder sonstige Schadensersatzansprüche des
Käufers sind ausgeschlossen. Die gesetzlichen Rechte des Käufers
zum Rücktritt vom Vertrag bleiben unberührt.
XI. Reparaturarbeiten
1. Außerhalb der Gewährleistung übernimmt der Verkäufer bei
Franko-Anlieferung Reparaturarbeiten an von ihm gelieferten
Geräten und Teilen. Hierfür werden entweder die effektiven
Reparaturkosten berechnet – bei größeren Gegenständen – oder
ein allgemein gültiger Pauschalbetrag, bei Einsatz eines
Kundendienstmitarbeiters außerdem die Wegekosten.
2. Für diese Verträge gelten die Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen sinngemäß.
XII. Allgemeines
1. Sollte eine Klausel dieser Vertragsbedingungen ungültig sein
oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
2. Alle Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland, die Anwendbarkeit des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf wird hiermit ausgeschlossen.
3. Erfüllungsort ist Winnenden.
4. Der Gerichtsstand ist für beide Teile Waiblingen.
Stand: April 2004
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